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Ratgeber

Geringfügige Beschäftigung Lohn: Mythen und Fakten zum Minijob 2026

Der gesetzliche Mindestlohn für geringfügige Beschäftigungen beträgt ab 1. Januar 2026 13,90 € pro Stunde, die monatliche Geringfügigkeitsgrenze liegt bei 603 €.

Geringfügige Beschäftigung Lohn: Die wichtigsten Fakten für 2026

Rund sieben Millionen Menschen in Deutschland arbeiten in einem Minijob – viele davon, weil sie sich flexible Arbeitszeiten oder einen Nebenverdienst wünschen. Doch rund um den geringfügige Beschäftigung Lohn ranken sich zahlreiche Mythen. Ist der Minijob wirklich immer steuerfrei? Darf man nie mehr als 603 Euro verdienen? Und was hat es mit dem Übergangsbereich auf sich? Wir räumen mit den häufigsten Irrtümern auf und zeigen, was 2026 gilt.

Was ist eine geringfügige Beschäftigung?

Eine geringfügige Beschäftigung – umgangssprachlich Minijob – liegt vor, wenn dein monatliches Arbeitsentgelt regelmäßig eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Diese Geringfügigkeitsgrenze beträgt ab 1. Januar 2026 603 Euro (vorher 556 Euro). Sie ist an den Mindestlohn gekoppelt: Wer zum gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde arbeitet, darf maximal rund 43 Stunden im Monat jobben, um innerhalb der Grenze zu bleiben.

Neben der Entgeltgrenze gibt es die kurzfristige Beschäftigung (maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr), bei der die Verdiensthöhe keine Rolle spielt – solange sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Deutsche Rentenversicherung hat die Geringfügigkeits-Richtlinien für 2026 aktualisiert, unter anderem mit erweiterten Zeitgrenzen für landwirtschaftliche Betriebe.

Die Fakten zum geringfügige Beschäftigung Lohn 2026

  • Mindestlohn: 13,90 € pro Stunde (BMAS)
  • Geringfügigkeitsgrenze: 603 € monatlich (Bundesagentur für Arbeit)
  • Übergangsbereich (Midijob): 603,01 € bis 2.000 € – hier zahlst du als Arbeitnehmer reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, die mit dem Einkommen gleitend ansteigen
  • Sachbezugswerte: Für Verpflegung und Unterkunft gelten 2026 höhere Werte (Bundesagentur für Arbeit)

Diese Werte sind für alle Minijobber verbindlich. Arbeitgeber müssen den Mindestlohn zahlen, sonst drohen Bußgelder. Der geringfügige Beschäftigung Lohn unterliegt besonderen Regeln – und genau hier lauern die Fehler.

Häufige Mythen und Fehler rund um den Minijob-Lohn

Mythos 1: „Ein Minijob ist immer steuerfrei“

Stimmt so nicht ganz. Als Minijobber zahlst du tatsächlich keine Lohnsteuer – der Arbeitgeber führt eine pauschale Steuer von 2 % des Bruttolohns ans Finanzamt ab. Allerdings: Hast du mehrere Minijobs oder übst den Minijob neben einer Hauptbeschäftigung aus, kann es sein, dass die Pauschalversteuerung nicht greift. Dann wird der Verdienst deinem regulären Einkommen zugerechnet und du musst ihn in deiner Steuererklärung angeben. Auch die Übungsleiterpauschale (3.300 €) und Ehrenamtspauschale (960 €) wurden 2026 angehoben – wichtig für alle, die nebenbei ehrenamtlich tätig sind.

Mythos 2: „Bei einem Minijob zahle ich keine Sozialabgaben“

Für den Arbeitnehmer stimmt das – du als Minijobber bist in der Regel versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber zahlt aber pauschale Beiträge (ca. 13 % Krankenversicherung, 15 % Rentenversicherung, Umlagen). Achtung: In der Rentenversicherung kannst du dich von der Versicherungspflicht befreien lassen – dann zahlst du keine eigenen Beiträge, erwirbst aber auch keine Rentenansprüche. Viele Minijobber unterschätzen, dass sie durch einen Verzicht auf die Rentenversicherung später geringere Altersbezüge haben. Seit Juli 2026 gibt es zudem die einmalige Möglichkeit, die Befreiung rückgängig zu machen (Deutsche Rentenversicherung).

Mythos 3: „Ich darf auf keinen Fall über 603 Euro verdienen“

Doch, das darfst du – aber dann bist du kein Minijobber mehr, sondern im Übergangsbereich (Midijob). Dein Arbeitgeber muss dich dann regulär anmelden, und du zahlst reduzierte Sozialbeiträge. Der Vorteil: Du baust volle Rentenansprüche auf und bist krankenversichert. Viele Beschäftigte scheuen diesen Schritt, weil sie denken, sie hätten weniger Netto vom Brutto. Unser Brutto-Netto-Rechner hilft dir, die genauen Abzüge für dein Einkommen zu berechnen.

Mythos 4: „Minijobs lohnen sich nicht für die Rente“

Das stimmt nur, wenn du dich von der Rentenversicherung befreien lässt. Zahlst du freiwillig den Eigenanteil (derzeit 3,6 % des Bruttolohns, wenn du die Befreiung nicht nutzt), erwirbst du volle Rentenansprüche. Gerade für Mütter, Studenten oder Rentner, die noch etwas dazuverdienen, kann das eine sinnvolle Altersvorsorge sein. Mehr dazu findest du in unserem Ratgeber.

Fazit: Klarheit statt Halbwissen

Der geringfügige Beschäftigung Lohn ist 2026 klar geregelt: 13,90 € Mindestlohn, 603 € Grenze, Übergangsbereich bis 2.000 €. Die meisten Mythen entstehen, weil pauschale Aussagen nicht auf die individuelle Situation passen. Ob du lieber im Minijob bleibst oder in den Midijob wechselst, hängt von deinen Zielen ab: mehr Netto heute oder mehr Rente morgen. Prüfe deine Optionen mit einem zuverlässigen Rechner und lass dich nicht von vereinfachten Behauptungen täuschen.

Quellen: BMAS, Bundesagentur für Arbeit, Deutsche Rentenversicherung (Geringfügigkeits-Richtlinien 2026).

Selbst nachrechnen

Beispielorientierung bei etwa 4.500 € brutto (Steuerklasse I).

Abzugswasserfall

Vom Brutto zum Netto

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€ brutto

Steuerklasse

Netto / Monat

2.513 €

Abzüge

1.987 €

Brutto
4.500 €
Lohnsteuer
1.008 €
Krankenversicherung
394 €
Rentenversicherung
419 €
Arbeitslosenversicherung
59 €
Pflegeversicherung
108 €
Netto
2.513 €

Schätzung für 2026 (gesetzliche KV, Ø-Zusatzbeitrag). Kein Ersatz für die Entgeltabrechnung.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Mindestlohn für Minijobs 2026?

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2026 13,90 € pro Stunde. Das gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Bei einer monatlichen Arbeitszeit von etwa 43 Stunden ergibt sich daraus die Geringfügigkeitsgrenze von 603 €.

Was passiert, wenn ich als Minijobber mehr als 603 Euro verdiene?

Sobald dein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt über 603 € liegt, endet die Minijob-Pauschalbesteuerung. Du rutschst in den sogenannten Übergangsbereich (Midijob) von 603,01 € bis 2.000 €. Dort zahlst du reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, die mit steigendem Einkommen zunehmen, bis du den vollen Satz erreichst.

Muss ich als Minijobber Steuern und Sozialabgaben zahlen?

Als Minijobber zahlst du in der Regel keine Lohnsteuer und keine eigenen Sozialversicherungsbeiträge (Ausnahme: du beantragst freiwillig die Rentenversicherungspflicht). Der Arbeitgeber führt eine pauschale Abgabe von etwa 30 % (inkl. Steuern und Sozialversicherung) ab. Achtung: Bei mehreren Minijobs oder einem Hauptjob können andere Regeln gelten.

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