Ratgeber
Wie rechne ich meinen Stundenlohn aus? – Häufige Fehler und Mythen
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2026 brutto 13,90 € pro Stunde – das entspricht bei 40 Wochenstunden etwa 2.409 € brutto im Monat.
Wie rechne ich meinen Stundenlohn aus? – Häufige Fehler und Mythen
Viele Beschäftigte in Deutschland wissen nicht genau, wie sie ihren Stundenlohn berechnen oder was der Unterschied zwischen Brutto- und Nettostundenlohn ist. Dabei ist die Frage „wie rechne ich meinen stundenlohn aus“ gar nicht so kompliziert – wenn man die richtige Formel kennt und einige typische Irrtümer vermeidet. In diesem Artikel erklären wir dir Schritt für Schritt, wie du deinen eigenen Stundenlohn ermittelst, und räumen mit den häufigsten Mythen auf.
Die Grundformel: Vom Monatsgehalt zum Stundenlohn
Um deinen Bruttostundenlohn zu berechnen, brauchst du zwei Angaben: dein monatliches Bruttogehalt und deine wöchentliche Arbeitszeit. Die Standardformel lautet:
Stundenlohn (brutto) = Monatsbrutto ÷ (wöchentliche Arbeitszeit × 4,33)
Der Faktor 4,33 ergibt sich aus der durchschnittlichen Anzahl Wochen pro Monat (52 Wochen ÷ 12 Monate). Beispiel: Du verdienst 3.800 € brutto im Monat und arbeitest 40 Stunden pro Woche. Dann rechnest du: 3.800 € ÷ (40 × 4,33) = 3.800 € ÷ 173,2 ≈ 21,93 €/h brutto.
Alternativ kannst du auch mit der genauen Monatsstundenzahl rechnen, wenn dein Arbeitgeber ein festes Monatsgehalt zahlt (verstetigtes Gehalt). Der Brutto-Netto-Rechner auf unserer Seite hilft dir dabei, sowohl den Stundenlohn als auch das Netto zu ermitteln.
Mythos 1: „Der Mindestlohn ist ein Nettolohn“
Ein weit verbreiteter Irrtum: Viele denken, der gesetzliche Mindestlohn sei das, was am Ende auf dem Konto landet. Das stimmt nicht. Der Mindestlohn ist immer ein Bruttobetrag. Laut BMAS beträgt er ab 1. Januar 2026 13,90 € brutto pro Stunde – das heißt, von diesem Betrag werden noch Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialabgaben (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) abgezogen. Was netto übrig bleibt, hängt von deiner Steuerklasse, deinen Kindern, deiner Krankenkasse und deinem Bundesland ab. Ein Beispiel: Bei 40 Wochenstunden und Mindestlohn erhältst du 2.409 € brutto im Monat. Netto können davon je nach Situation zwischen etwa 1.700 und 1.900 € übrig bleiben.
Mythos 2: „Überstunden zählen nicht für den Mindestlohn“
Auch das ist falsch. Der Mindestlohn gilt für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde – also auch für Überstunden. Dein Arbeitgeber muss dir für jede Überstunde mindestens 13,90 € brutto zahlen, es sei denn, es gibt einen schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto-Vertrag, der Ausnahmen erlaubt. Achte darauf, dass deine Überstunden korrekt erfasst und bezahlt werden.
Mythos 3: „Alle Zulagen kann der Arbeitgeber auf den Mindestlohn anrechnen“
Hier ist Vorsicht geboten. Das BMAS stellt klar: Grundsätzlich sind Zulagen wie Schicht- oder Erschwerniszulagen anrechenbar, wenn sie eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen. Aber es gibt Ausnahmen: Gesetzlich vorgeschriebene Zuschläge, zum Beispiel für Nachtarbeit, dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Auch Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld sind nur unter bestimmten Bedingungen anrechenbar – etwa wenn sie unwiderruflich und für denselben Abrechnungszeitraum gezahlt werden. Lass dich nicht abwimmeln: Wenn dein Arbeitgeber sagt, der Mindestlohn sei durch Zulagen bereits erfüllt, prüfe genau, um welche Zulagen es sich handelt.
Schritt für Schritt: So berechnest du deinen Stundenlohn richtig
- Ermittle dein monatliches Bruttogehalt – das steht auf deiner Gehaltsabrechnung.
- Notiere deine vertragliche Wochenarbeitszeit – z. B. 40, 35 oder 20 Stunden.
- Wende die Formel an: Bruttogehalt ÷ (Wochenstunden × 4,33).
- Vergleiche mit dem Mindestlohn: Liegt dein Ergebnis unter 13,90 € (ab 2026)? Dann könnte dein Gehalt zu niedrig sein – außer du fällst unter eine Ausnahme (z. B. unter 18 Jahre ohne Ausbildung oder Langzeitarbeitslosigkeit in den ersten sechs Monaten).
Unser Ratgeber enthält weitere Tipps zur Gehaltsverhandlung und zu deinen Rechten.
Was ist mit dem Nettostundenlohn?
Viele wollen wissen, wie viel sie pro Stunde tatsächlich auf dem Konto haben. Dazu musst du von deinem Bruttostundenlohn die Abzüge abziehen. Das ist aber nicht einfach pauschal möglich, weil die Abzüge von vielen Faktoren abhängen. Ein grober Richtwert: Bei Steuerklasse I, gesetzlicher Krankenversicherung und ohne Kinder bleiben etwa 60–70 % des Bruttostundenlohns netto übrig. Für eine genaue Berechnung nutze am besten unseren Brutto-Netto-Rechner.
Daten und Fakten zum Einstieg
Laut unseren Daten (BruttoNettoCheck, Stand 2026) liegt der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst für Vollzeitbeschäftigte bei etwa 4.784 €, was einem Stundenlohn von rund 28,19 € entspricht. Der gesetzliche Mindestlohn ab 1. Januar 2026 beträgt 13,90 €/h, ab 2027 dann 14,60 €/h. Zum Vergleich: Der Grundfreibetrag der Einkommensteuer liegt bei etwa 12.348 € im Jahr – wer weniger verdient, zahlt keine Lohnsteuer.
Fazit
Die Frage „wie rechne ich meinen stundenlohn aus“ ist mit der richtigen Formel schnell beantwortet. Viel wichtiger ist, die häufigen Fehler zu kennen: Mindestlohn ist brutto, nicht netto; Überstunden zählen mit; nicht alle Zulagen sind anrechenbar. Wenn du deinen eigenen Stundenlohn kennst, kannst du besser einschätzen, ob dein Gehalt fair ist – und gegebenenfalls nachverhandeln. Schau auch in unseren Gehaltsdaten nach Vergleichswerten für deinen Beruf.
Häufig gestellte Fragen
Wie rechne ich meinen Stundenlohn aus, wenn ich Teilzeit arbeite? Teile dein monatliches Bruttogehalt durch die Anzahl deiner monatlichen Arbeitsstunden. Beispiel: Du arbeitest 25 Stunden pro Woche, dein Monatsbrutto beträgt 2.000 €. Rechne: 25 Std./Woche × 4,33 Wochen/Monat ≈ 108,25 Std./Monat. Dann 2.000 € ÷ 108,25 ≈ 18,48 €/h brutto. Achtung: Bei schwankenden Arbeitszeiten solltest du den Durchschnitt mehrerer Monate nehmen.
Ist der Mindestlohn brutto oder netto? Der gesetzliche Mindestlohn ist immer ein Bruttobetrag. Das heißt, von den 13,90 € pro Stunde werden noch Steuern und Sozialabgaben abgezogen. Was netto übrig bleibt, hängt von deiner Steuerklasse, Krankenkasse, Kinderfreibeträgen und weiteren Faktoren ab. Der Mindestlohn sichert dir einen bestimmten Bruttostundenlohn – nicht einen bestimmten Nettobetrag.
Welche Zulagen zählen zum Mindestlohn? Laut BMAS sind Zulagen wie Schicht- oder Erschwerniszulagen grundsätzlich auf den Mindestlohn anrechenbar, wenn sie eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen. Nicht anrechenbar sind dagegen gesetzlich vorgeschriebene Zuschläge, z. B. für Nachtarbeit. Auch Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld sind nur unter bestimmten Voraussetzungen anrechenbar – etwa wenn sie unwiderruflich und für denselben Abrechnungszeitraum gezahlt werden.
Selbst nachrechnen
Beispielorientierung bei etwa 4.500 € brutto (Steuerklasse I).
Abzugswasserfall
Vom Brutto zum Netto
Ziehe am Brutto und wechsle die Steuerklasse — die Abzüge fließen sichtbar ab.
Steuerklasse
Netto / Monat
2.513 €
Abzüge
1.987 €
Schätzung für 2026 (gesetzliche KV, Ø-Zusatzbeitrag). Kein Ersatz für die Entgeltabrechnung.
Häufige Fragen
Wie rechne ich meinen Stundenlohn aus, wenn ich Teilzeit arbeite?
Teile dein monatliches Bruttogehalt durch die Anzahl deiner monatlichen Arbeitsstunden. Beispiel: Du arbeitest 25 Stunden pro Woche, dein Monatsbrutto beträgt 2.000 €. Rechne: 25 Std./Woche × 4,33 Wochen/Monat ≈ 108,25 Std./Monat. Dann 2.000 € ÷ 108,25 ≈ 18,48 €/h brutto. Achtung: Bei schwankenden Arbeitszeiten solltest du den Durchschnitt mehrerer Monate nehmen.
Ist der Mindestlohn brutto oder netto?
Der gesetzliche Mindestlohn ist immer ein Bruttobetrag. Das heißt, von den 13,90 € pro Stunde werden noch Steuern und Sozialabgaben abgezogen. Was netto übrig bleibt, hängt von deiner Steuerklasse, Krankenkasse, Kinderfreibeträgen und weiteren Faktoren ab. Der Mindestlohn sichert dir einen bestimmten Bruttostundenlohn – nicht einen bestimmten Nettobetrag.
Welche Zulagen zählen zum Mindestlohn?
Laut BMAS sind Zulagen wie Schicht- oder Erschwerniszulagen grundsätzlich auf den Mindestlohn anrechenbar, wenn sie eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen. Nicht anrechenbar sind dagegen gesetzlich vorgeschriebene Zuschläge, z. B. für Nachtarbeit. Auch Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld sind nur unter bestimmten Voraussetzungen anrechenbar – etwa wenn sie unwiderruflich und für denselben Abrechnungszeitraum gezahlt werden.