Ratgeber
Mindest Stundenlohn 2026: Mythen und häufige Fehler rund um den gesetzlichen Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2026 brutto 13,90 Euro pro Stunde – netto bleibt nach Steuern und Sozialabgaben weniger übrig.
Mindest Stundenlohn 2026: Was du wirklich wissen musst
Der mindest stundenlohn in Deutschland steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro brutto. Viele Beschäftigte freuen sich über die Erhöhung, doch gleichzeitig kursieren hartnäckige Mythen und Fehler rund um das Thema. In diesem Artikel räumen wir mit den häufigsten Missverständnissen auf und zeigen dir, was du über Brutto, Netto und die Abzüge wissen solltest.
Mythos 1: Der Mindestlohn ist ein Nettobetrag
Das ist der wohl häufigste Irrtum. Der gesetzliche Mindestlohn wird immer als Bruttowert angegeben. Das bedeutet: Von den 13,90 Euro pro Stunde gehen noch Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge ab. Was am Ende auf deinem Konto landet, ist der Nettolohn – und der kann je nach Steuerklasse, Krankenkasse und Bundesland deutlich niedriger ausfallen.
Ein Beispiel: Arbeitest du 40 Stunden pro Woche zum Mindestlohn, verdienst du brutto rund 2.410 Euro im Monat (40 h × 13,90 € × 4,33 Wochen). Nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben (ca. 20–25 % bei Steuerklasse I) bleiben dir netto etwa 1.800 bis 1.900 Euro übrig. Der genaue Betrag hängt von deiner individuellen Situation ab. Nutze dafür am besten unseren Brutto-Netto-Rechner.
Mythos 2: Der Mindestlohn gilt für alle – auch für Azubis und Praktikanten
Stimmt nicht ganz. Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahren. Ausgenommen sind unter anderem:
- Auszubildende (für sie gibt es eine eigene Mindestvergütung)
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum im Rahmen der Ausbildung oder des Studiums absolvieren (max. 3 Monate)
- Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung
Auch für bestimmte Branchen wie die Pflege gibt es separate Mindestlöhne, die teils höher liegen. Informiere dich immer genau, welche Regelung für deinen Job gilt.
Mythos 3: Vom Mindestlohn kann man gut leben
Der Mindestlohn soll eine Lohnuntergrenze sein, nicht ein existenzsicherndes Einkommen. Bei einer Vollzeitstelle (40 Stunden) erreichst du mit 13,90 Euro brutto rund 28.922 Euro im Jahr. Das liegt nur knapp über dem Grundfreibetrag der Einkommensteuer (ca. 12.348 Euro) und reicht in vielen Regionen nicht für eine Familie. Besonders in Großstädten mit hohen Mieten ist das Geld oft knapp. Viele Mindestlohnbeschäftigte sind auf ergänzende Sozialleistungen wie Wohngeld oder Kinderzuschlag angewiesen.
Mythos 4: Der Mindestlohn wird jedes Jahr automatisch erhöht
Nein, die Erhöhung erfolgt nicht automatisch. Eine unabhängige Mindestlohnkommission aus Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Wissenschaftlern prüft alle zwei Jahre, ob und wie stark der Mindestlohn angepasst werden soll. Die Bundesregierung setzt die Empfehlung dann per Verordnung um. Für 2026 und 2027 hat die Kommission eine zweistufige Erhöhung beschlossen: 13,90 € ab 1.1.2026 und 14,60 € ab 1.1.2027. Das BMAS hat die Werte offiziell bestätigt.
Mythos 5: Der Mindestlohn ist immer gleich – egal wo du arbeitest
Falsch. Es gibt branchenspezifische Mindestlöhne, die teilweise über dem allgemeinen Satz liegen. Beispiele:
- Pflege: In der Alten- und Krankenpflege gelten eigene Mindestlöhne, die je nach Qualifikation höher sind (z. B. für Pflegehilfskräfte über 14 Euro).
- Dachdeckerhandwerk, Elektrohandwerk, Maler und Lackierer: Hier gibt es tarifliche Mindestlöhne, die über dem gesetzlichen Minimum liegen.
- Leiharbeit: Auch für Zeitarbeitskräfte gilt ein eigener Mindestlohn, der aber meist dem allgemeinen entspricht.
Prüfe daher immer, ob für deine Branche ein höherer Satz gilt. Mehr dazu findest du in unserem Ratgeber.
So berechnest du deinen Nettolohn richtig
Um deinen tatsächlichen Nettolohn zu ermitteln, musst du folgende Abzüge berücksichtigen:
- Lohnsteuer: Abhängig von Steuerklasse (I bis VI), Kinderfreibeträgen und Kirchensteuer.
- Solidaritätszuschlag: Seit 2021 wird er nur noch von Spitzenverdienern erhoben – bei Mindestlohn fällt er in der Regel weg.
- Sozialversicherung: Krankenversicherung (ca. 8,75 % Arbeitnehmeranteil), Pflegeversicherung (2,4 % bei Kinderlosen), Rentenversicherung (9,3 %) und Arbeitslosenversicherung (1,3 %).
Ein Beispiel für einen ledigen Arbeitnehmer in Steuerklasse I ohne Kinder (Stand 2026):
- Bruttogehalt (40h/Woche Mindestlohn): 2.410 €
- Lohnsteuer: ca. 150–200 €
- Sozialabgaben: ca. 500–550 €
- Netto: ca. 1.750–1.800 €
Diese Werte sind Schätzungen. Für eine genaue Berechnung nutze unseren Brutto-Netto-Rechner mit deinen persönlichen Daten.
Fazit: Nicht blind auf den Bruttolohn vertrauen
Der mindest stundenlohn ist ein wichtiges Instrument, um Lohnuntergrenzen zu sichern. Aber er ist kein Garant für ein sorgenfreies Leben. Viele Mythen ranken sich um die Höhe, die Geltung und die Nettoauszahlung. Mit den richtigen Informationen und einem guten Rechner kannst du deine tatsächliche finanzielle Situation besser einschätzen. Bleib kritisch und informiere dich bei offiziellen Quellen wie dem BMAS oder der Bundesregierung.
FAQ – Häufige Fragen zum Mindestlohn
Gilt der Mindestlohn auch für Auszubildende? Nein, für Auszubildende gilt eine eigene Mindestvergütung, die unter dem allgemeinen Mindestlohn liegen kann. Der gesetzliche Mindestlohn nach MiLoG gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahren – Azubis sind davon ausgenommen, solange sie in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen.
Ist der Mindestlohn brutto oder netto? Der gesetzliche Mindestlohn ist immer ein Bruttobetrag. Das heißt, von den 13,90 Euro pro Stunde werden noch Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag (falls fällig), Kirchensteuer sowie Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Was am Ende auf deinem Konto landet, ist der Nettolohn.
Wie hoch ist der Mindestlohn ab 2026 genau? Ab 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto pro Zeitstunde. Ein Jahr später, ab 1. Januar 2027, steigt er auf 14,60 Euro. Das hat die Bundesregierung auf Empfehlung der Mindestlohnkommission beschlossen und in der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5) festgelegt.
Selbst nachrechnen
Beispielorientierung bei etwa 4.500 € brutto (Steuerklasse I).
Abzugswasserfall
Vom Brutto zum Netto
Ziehe am Brutto und wechsle die Steuerklasse — die Abzüge fließen sichtbar ab.
Steuerklasse
Netto / Monat
2.513 €
Abzüge
1.987 €
Schätzung für 2026 (gesetzliche KV, Ø-Zusatzbeitrag). Kein Ersatz für die Entgeltabrechnung.
Häufige Fragen
Gilt der Mindestlohn auch für Auszubildende?
Nein, für Auszubildende gilt eine eigene Mindestvergütung, die unter dem allgemeinen Mindestlohn liegen kann. Der gesetzliche Mindestlohn nach MiLoG gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahren – Azubis sind davon ausgenommen, solange sie in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen.
Ist der Mindestlohn brutto oder netto?
Der gesetzliche Mindestlohn ist immer ein Bruttobetrag. Das heißt, von den 13,90 Euro pro Stunde werden noch Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag (falls fällig), Kirchensteuer sowie Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Was am Ende auf deinem Konto landet, ist der Nettolohn.
Wie hoch ist der Mindestlohn ab 2026 genau?
Ab 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto pro Zeitstunde. Ein Jahr später, ab 1. Januar 2027, steigt er auf 14,60 Euro. Das hat die Bundesregierung auf Empfehlung der Mindestlohnkommission beschlossen und in der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5) festgelegt.