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Aktuelle Mindestlohn 2026: Mythen und häufige Fehler im Überblick

Der aktuelle Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2026 brutto 13,90 € pro Stunde, was bei 40 Stunden pro Woche etwa 2.410 € brutto monatlich entspricht – das Netto hängt stark von Steuerklasse und Sozialabgaben ab.

Aktuelle Mindestlohn 2026: Diese Mythen und Fehler solltest du kennen

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 € pro Stunde. Das klingt erstmal einfach – doch im Alltag kursieren viele Missverständnisse. Welcher Lohn ist wirklich garantiert? Was gilt für Minijobber? Und wie viel kommt netto an? Wir räumen mit den häufigsten Irrtümern auf.

Mythos 1: Der Mindestlohn ist der Nettolohn

Ein weit verbreiteter Fehler: Viele denken, die 13,90 € kämen direkt auf dem Konto an. Tatsächlich ist der aktuelle Mindestlohn ein Bruttowert. Von diesem Stundenlohn werden noch Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag (bei höherem Einkommen) und Sozialabgaben abgezogen. Bei einem Bruttogehalt von rund 2.410 € im Monat (40 Stunden/Woche) bleiben in Steuerklasse I ohne Kinder etwa 1.800 bis 2.000 € netto übrig. Der genaue Betrag hängt von deiner Krankenkasse, dem Zusatzbeitrag und eventueller Kirchensteuer ab. Mit unserem Brutto-Netto-Rechner kannst du deine persönliche Situation durchspielen.

Mythos 2: Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer ausnahmslos

Das stimmt nicht ganz. Der gesetzliche Mindestlohn gilt zwar für die meisten Beschäftigten, aber es gibt Ausnahmen:

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung
  • Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum im Rahmen der Ausbildung oder ein Orientierungspraktikum von bis zu drei Monaten absolvieren
  • Ehrenamtliche und Selbstständige (hier gilt der Mindestlohn nicht)

Achtung: Auch Azubis haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn, da für sie eigene Vergütungsregeln gelten. Weitere Details findest du in unserem Ratgeber.

Mythos 3: Minijobber bekommen keinen Mindestlohn

Falsch. Auch geringfügig Beschäftigte haben ab dem 1. Januar 2026 Anspruch auf mindestens 13,90 € pro Stunde. Allerdings darf die monatliche Verdienstgrenze von 556 € nicht überschritten werden, sonst entfällt der Minijob-Status. Das bedeutet: Bei 13,90 € pro Stunde darfst du maximal 40 Stunden im Monat arbeiten (556 ÷ 13,90 ≈ 40). Wer mehr Stunden leistet, rutscht in die Gleitzone und muss Sozialabgaben zahlen. Der Mindestlohn gilt also auch hier – die Stundenzahl wird durch die Grenze begrenzt.

Mythos 4: Der Mindestlohn wird automatisch jedes Jahr erhöht

Die Mindestlohnkommission (bestehend aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern) schlägt alle zwei Jahre eine Anpassung vor. Die Bundesregierung setzt diese dann per Verordnung um. Für 2025 lag der Mindestlohn bei 12,82 €, für 2026 steigt er auf 13,90 €. Eine automatische jährliche Erhöhung gibt es nicht – die Kommission berücksichtigt die wirtschaftliche Lage und Tarifentwicklung. Der nächste Beschluss steht voraussichtlich 2027 an. Bleib auf dem Laufenden auf unserer Themenseite.

Mythos 5: Bei Mindestlohn zahlst du keine Steuern

Das ist ein gefährlicher Irrtum. Zwar liegt der Jahresbruttolohn bei Vollzeit-Mindestlohn (ca. 28.922 €) über dem Grundfreibetrag von rund 12.348 € (2026). Das bedeutet: Du musst Lohnsteuer zahlen – allerdings fällt diese aufgrund des progressiven Steuertarifs relativ gering aus. Bei Steuerklasse I sind es etwa 100–150 € Lohnsteuer pro Monat. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag (entfällt meist bei diesem Einkommen) und die Sozialabgaben. Insgesamt landest du bei einer Abgabenlast von rund 25–30 % des Bruttos.

Mythos 6: Überstunden müssen nicht extra vergütet werden

Nein, jede geleistete Arbeitsstunde muss mit mindestens 13,90 € vergütet werden – auch Überstunden. Pauschalzahlungen, die den Stundenlohn drücken, sind nicht erlaubt. Wenn dein Arbeitsvertrag also ein monatliches Fixgehalt vorsieht, muss sichergestellt sein, dass bei der tatsächlichen Stundenzahl der Mindestlohn nicht unterschritten wird. Bei vielen Überstunden kann das Fixgehalt pro Stunde unter die Grenze fallen – dann hast du Anspruch auf Nachzahlung.

Mythos 7: Der Arbeitgeber kann den Mindestlohn durch Sachleistungen umgehen

Sachleistungen wie Verpflegung oder Unterkunft können unter bestimmten Voraussetzungen auf den Mindestlohn angerechnet werden – aber nur, wenn sie im Arbeitsvertrag vereinbart sind und der tatsächliche Wert nicht über dem ortsüblichen liegt. Der Großteil des Lohns muss jedoch in bar ausgezahlt werden. Reine Sachleistungen ohne Geldzahlung sind nicht zulässig. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass der Mindestlohn „tatsächlich zufließen“ muss.

Fazit: So vermeidest du die häufigsten Fehler

Der aktuelle Mindestlohn von 13,90 € brutto ist eine wichtige Schutzgrenze, aber kein Nettobetrag. Prüfe immer, ob dein Stundenlohn diesen Wert erreicht – auch bei Minijobs, Überstunden oder Sachleistungen. Bei Unsicherheiten hilft unser Brutto-Netto-Rechner, um dein persönliches Netto zu ermitteln. Und denk daran: Die Ausnahmen vom Mindestlohn sind eng gefasst. Im Zweifel lohnt ein Blick in deinen Arbeitsvertrag oder eine Beratung durch die zuständige Gewerkschaft.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Frage 1: Gilt der aktuelle Mindestlohn auch für Minijobber? Ja, auch Minijobber haben ab 2026 Anspruch auf mindestens 13,90 € pro Stunde. Allerdings kann die monatliche Verdienstgrenze von 556 € (Minijob-Grenze) dazu führen, dass nur wenige Stunden gearbeitet werden können. Der Mindestlohn ist unabhängig von der Beschäftigungsform – er gilt für alle Arbeitnehmer, außer für bestimmte Gruppen wie unter 18-Jährige ohne Berufsausbildung oder Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten.

Frage 2: Wie hoch ist der aktuelle Mindestlohn 2026 brutto und netto? Der aktuelle Mindestlohn beträgt brutto 13,90 € pro Stunde. Bei einer 40-Stunden-Woche ergibt das etwa 2.410 € brutto im Monat. Netto bleiben nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialabgaben (Steuerklasse I, keine Kinder, gesetzlich krankenversichert) ungefähr 1.800 bis 2.000 € übrig. Der genaue Betrag variiert je nach Krankenkasse, Zusatzbeitrag und Kirchensteuer.

Frage 3: Muss der Arbeitgeber den Mindestlohn auch für Überstunden zahlen? Ja, der Mindestlohn bezieht sich auf jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Überstunden müssen also ebenfalls mit mindestens 13,90 € vergütet werden, sofern keine tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Regelungen einen höheren Stundenlohn vorsehen. Pauschalvergütungen, die den Mindestlohn pro Stunde unterschreiten, sind unzulässig.

Selbst nachrechnen

Beispielorientierung bei etwa 2.410 € brutto (Steuerklasse I).

Abzugswasserfall

Vom Brutto zum Netto

Ziehe am Brutto und wechsle die Steuerklasse — die Abzüge fließen sichtbar ab.

€ brutto

Steuerklasse

Netto / Monat

1.558 €

Abzüge

852 €

Brutto
2.410 €
Lohnsteuer
328 €
Krankenversicherung
211 €
Rentenversicherung
224 €
Arbeitslosenversicherung
31 €
Pflegeversicherung
58 €
Netto
1.558 €

Schätzung für 2026 (gesetzliche KV, Ø-Zusatzbeitrag). Kein Ersatz für die Entgeltabrechnung.

Häufige Fragen

Gilt der aktuelle Mindestlohn auch für Minijobber?

Ja, auch Minijobber haben ab 2026 Anspruch auf mindestens 13,90 € pro Stunde. Allerdings kann die monatliche Verdienstgrenze von 556 € (Minijob-Grenze) dazu führen, dass nur wenige Stunden gearbeitet werden können. Der Mindestlohn ist unabhängig von der Beschäftigungsform – er gilt für alle Arbeitnehmer, außer für bestimmte Gruppen wie unter 18-Jährige ohne Berufsausbildung oder Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten.

Wie hoch ist der aktuelle Mindestlohn 2026 brutto und netto?

Der aktuelle Mindestlohn beträgt brutto 13,90 € pro Stunde. Bei einer 40-Stunden-Woche ergibt das etwa 2.410 € brutto im Monat. Netto bleiben nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialabgaben (Steuerklasse I, keine Kinder, gesetzlich krankenversichert) ungefähr 1.800 bis 2.000 € übrig. Der genaue Betrag variiert je nach Krankenkasse, Zusatzbeitrag und Kirchensteuer.

Muss der Arbeitgeber den Mindestlohn auch für Überstunden zahlen?

Ja, der Mindestlohn bezieht sich auf jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Überstunden müssen also ebenfalls mit mindestens 13,90 € vergütet werden, sofern keine tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Regelungen einen höheren Stundenlohn vorsehen. Pauschalvergütungen, die den Mindestlohn pro Stunde unterschreiten, sind unzulässig.

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